Michael Schmidt Omnibusbetrieb e.K.

Chemnitzer Str. 25
D-38226 Salzgitter

Tel.: 05341 84700
Fax: 05341 847016

info@schmidt-busreisen.de

Buchungshotline: 05341/84700

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 
09:00–13:00 Uhr & 14:00–17:30 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Reisegast, der unsere Leistung in Anspruch nimmt und uns als Ihrem Reiseveranstalter Omnibusbetrieb & Reisebüro Michael Schmidt e. K.. Die folgenden Reisebedingungen gelten für die Buchung einer Reise dieses Veranstalters und gelten nur für alle ab dem 01.07.2022 gebuchten Pauschalreisen. Soweit Reisen anderer Veranstalter - dies ist jeweils bei der Ausschreibung oder/und der Reisebestätigung genannt - vermittelt werden, gelten die Reisebedingungen des anderen Veranstalters, die entweder vorab angefordert oder im Internet bei dem betreffenden Reiseveranstalter abgerufen werden können, sofern sie nicht bei der Buchung übersandt werden. Für derartig vermittelte Reisen haftet Omnibusbetrieb & Reisebüro Michael Schmidt e. K nicht als Reiseveranstalter.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmeldenden, auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende, wie auch für seine eigenen Verpflichtungen, einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Reiseanmeldung und Annahmeerklärung bedürfen keiner Form. Der Reisende erhält von dem Reiseveranstalter mit Annahme oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Reisebestätigung in Schrift- oder Textform. (Ist die Anmeldung über ein Reisebüro mit Reisebüroinkasso erfolgt, erhält dieses die Reisebestätigung und ist verpflichtet, sie unverzüglich an den Reisenden weiterzuleiten.) Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, entfällt die Verpflichtung einer schriftlichen Reisebestätigung.

1.2. Weicht die Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter auf die Dauer von 2 Wochen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Zahlung des Reisepreises, erklärt.

2. Bezahlung

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis dürfen vom Reiseveranstalter nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines nach § 651k BGB verlangt oder entgegengenommen werden. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 500,- nicht übersteigt.

2.2. Bei Abschluss des Reisevertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten. Der restliche Reisepreis ist bis 14 Tage vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 6. (s.u.) zurücktreten kann. Bei kurzfristiger Buchung ab 21 Tage vor Reisebeginn oder bei Buchung von Tagesfahrten ist der gesamte Reisepreis Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen, sofort fällig. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 7.2 zu belasten.

2.3. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie verauslagte Beträge sind sofort fällig.

3. Leistungen

3.1. Der Inhalt des Reisevertrages wird ausschließlich durch die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben in dem für den Reisezeitraum gültigen Prospekt und/oder einer sonstigen Reiseausschreibung des Reiseveranstalters bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Angebotes abweichen, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Reisebüros sind nicht berechtigt, vom Leistungs- und Preisangebot des Reiseveranstalters abweichende Zusicherungen zu geben.

3.2. Sofern bei den Angebotsbeschreibungen nichts anderes vermerkt ist, schließen die Angebotspreise, die jeweils pro Person gelten, folgende Leistungen ein:

- Beförderung gemäß Reisebeschreibung einschließlich Gepäckbeförderung (auf max. Größe 75 x60 cm, max. 20 kg Freigepäck, sowie eine normale Reisetasche begrenzt. Sollte jedoch ein Beförderer eine geringere Freigepäckmenge vorgeben, gilt diese)

- Verpflegung gemäß gebuchtem Arrangement

- Ortsabgaben, Kurtaxen, örtliche Steuern nur, soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird

- Reiseleitung (mit Ausnahme fakultativ angebotener örtlicher Führer), soweit dies ausdrücklich in der Reisebeschreibung angegeben wird.

Nicht im Reisepreis enthalten - sofern nicht ausdrücklich bei der Reisebeschreibung anders angegeben - sind die im Rahmen der angebotenen Besichtigungen anfallenden Eintrittsgelder sowie die Fahrgelder für Boots- und Bergbahnfahrten und alle Fahrten mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln sowie die landesüblichen Trinkgelder. Für medizinische und physiotherapeutische Leistungen ist die Reisebüro Schmidt GmbH lediglich Vermittler. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist das vorgenannte ebenfalls maßgeblich. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

3.3. Bei ausgeschriebenen Saisonzeiten richten sich diese nach dem Turnus des Reiseprogrammes des Reiseveranstalters und stimmen nicht immer mit örtlichen Verhältnissen überein. Es gelten jedoch ausschließlich die in der Ausschreibung und im Preisteil des Kataloges genannten Termine und Saisonzeiten des jeweiligen Zielgebietes.

3.4. Der Reiseveranstalter behält sich eine Anpassung der ausgeschriebenen Preise bei einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse vor. Der Reiseveranstalter behält sich auch eine Anpassung der ausgeschriebenen Preise vor, wenn die vom Reisenden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Ausschreibung verfügbar ist.

4. Leistungen und Pflichten

4.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.

4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 4.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrages (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsabschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrages zur Verfügung zu stellen.

4.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

4.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5. und Ziff. 6.).

4.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsabschluss sind in Ziff. 5. sowie Ziff. 6. geregelt.

5. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

5.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

5.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

5.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den Veranstalter geringere Kosten, so ist dem Reisenden die Differenz zu erstatten

(§ 651m Abs. 2 BGB).

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

6.1. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag nach Reisebeginn ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrages begründet ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er Anspruch auf den Gesamtpreis, muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich etwaiger von den Leistungsträgern gutgeschriebener Beträge.

6.2. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist zu informieren. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Ist diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bis zwei Wochen bzw. bei Tagesfahrten bis zwei Tage vor Reisebeginn.

Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch

auf den vereinbarten Reisepreis. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

6.3. Die Mindestteilnehmerzahl gilt auch für alle zubuchbaren Leistungen.

7. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Stornokosten

7.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2. Tritt der Reisende aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe folgender pauschaler Stornokosten je angemeldetem Teilnehmer verlangen:

- Bei Rücktritt von Busreisen

  bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%

  ab 29. Tag vor Reisebeginn 35%

  ab 14. Tag vor Reisebeginn 55%

  ab 7. Tag vor Reisebeginn 70%

  ab 3. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises.

Eintrittskarten/Visagebühren werden in jedem Falle mit 100% berechnet.

- Bei Flusskreuzfahrten gilt folgende Staffel:

  bis 60. Tag vor Reisebeginn 20 %

  ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %

  ab 29. Tag bis 16. Tag vor Reisebeginn 60 %

  ab 15. Tag vor Reisebeginn 80 %

  ab 1 Tag vor Reisebeginn und bei

  Nichterscheinen 95% des Reisepreises

Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

7.3. Der Reiseveranstalter kann abweichend von den vorstehenden Pauschalbeträgen im Einzelfall eine höhere Entschädigung fordern, die dem Reisenden im einzelnen konkret zu beziffern und zu belegen ist.

7.4. Umbuchungswünsche des Reisenden können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß den unter

7.5. genannten Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.

7.6. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als 28 Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

8. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

8.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn von dem Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

8.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 8.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich nur um unerhebliche Leistungen handelt.

10. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden

10.1. Mängelanzeige durch den Reisenden

Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

10.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt bei dem Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).

10.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 10.2. (s.o.). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen, konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

10.4. Minderung

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 10.1. (siehe oben) wird verwiesen.

10.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

10.6. Schadensersatz

Der Reisende kann, unbeschadet der Minderung oder der Kündigung, Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

10.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

11. Haftungsbeschränkung

11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für reisevertragliche Ansprüche wegen Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden nur wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen oder nach der EG-Verordnung 261/2004 bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die außerhalb der Pauschalreise als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge u.a.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

11.4. Der Reiseveranstalter kann sich auf eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss berufen, der für einen Leistungsträger aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden, gesetzlichen Vorschriften gegenüber Schadensersatzansprüchen gilt.

12. Sonstige Mitwirkungspflichten des Reisenden

12.1. Die angegebene späteste zulässige Zeit für die Abfahrt am angegebenen Abfahrtsort bzw. bei Flugreisen Abfertigungsschluss am Schalter des Flughafens ist unbedingt einzuhalten, da anderenfalls der Anspruch auf Beförderung erlischt.

12.2. Schäden am Reisegepäck müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Busunternehmen, Schiffsführung) angezeigt werden. Liegt Diebstahl oder Beraubung vor, ist umgehend Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und darüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, entfallen etwaige Ansprüche.

13. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

13.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

13.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 13.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

13.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 7. (Rücktritt) entsprechend.

14. Verjährung – Geltendmachung

14.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

14.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Verbraucherstreitbeilegung

Omnibusbetrieb & Reisebüro Michael Schmidt e. K. nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

16. Versicherungen

16.1. Es wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit, über den Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise wie Reiseabbruch-, Reisekranken-, Reisehaftpflicht-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung abzuschließen.

16.2. Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

17. Reiseteilnahme Minderjähriger

Teilnehmer unter 18 Jahren benötigen bei Antritt der Reise eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten.

18. Sonderbestimmungen

18.1. Bei Rund- und Programmreisen sind Tiere von der Beförderung ausgeschlossen.

18.2. Alle Busreisen beginnen zu den jeweils genannten Zeiten von den in der jeweiligen Reisebestätigung genannten Abfahrtsstelle.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Alle Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2022.

19.2. Alle auf Personen bezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.

19.3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages nicht berührt.

Reiseveranstalter:
Omnibusbetrieb & Reisebüro Michael Schmidt e. K
Chemnitzer Str. 25a / 38226 Salzgitter – Lebenstedt
Tel: 05341-84700 / Fax: 05341-847016 / E-Mail: info@schmidt-busreisen.de
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter.
Reisevermittler: wie Reiseveranstalter

Kundengeldabsicherer:
R+V Allgemeine Versicherung AG / Raiffeisenplatz 1 / 65189 Wiesbaden
Tel. 0611-533 5859 / Fax 0611-533 4500

stand Oktober 2022